1. Name, Sitz und Zweck 2. Mitgliedschaft 3. Finanzen 4. Organisation 5. Schlussbestimmungen
1. Name, Sitz und Zweck
Name
Art. 1
Unter dem Namen "ELPOS Aargau-Solothurn" (Verein für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit leichten psychoorganischen Funktionsstörungen) besteht für die Kantone Aargau und Solothurn ein gemeinsamer Verein gemäss Art. 60 ff ZGB
Neutralität
Art. 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
Sitz
Art. 3
Der Sitz befindet sich zwingend in der Schweiz am Ort der Beratungsstelle. Wenn keine Beratungsstelle geführt wird, gilt der Wohnort der jeweiligen Präsidentin oder des Präsidenten als Sitz des Vereins.
Zweck
Art. 4
Der Verein bezweckt Information, Beratung und Unterstützung von Eltern und Bezugspersonen von Kindern mit POS / AD(H)S*. Er will deren Rechte und Interessen vertreten sowie die schulische, berufliche und soziale Integration von Betroffenen wahrnehmen.
| *POS |
= |
Psychoorganisches Syndrom |
| AD(H)S |
= |
Aufmerksamkeits-Defizit-(Hyperaktivitäts)-Störung |
Ziele und Aufgaben
Art. 5
Zu den Zielen und Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
-
Förderung / Unterstützung der Früherfassung
-
Eine gut ausgebaute Eltern- und Erziehungsberatung
-
Die Schaffung geeigneter Unterrichtsformen zur Förderung dieser Kinder
-
Die Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs unter den Eltern
-
Die Information der Vereinsmitglieder über Forschungsergebnisse und Erfahrungen die das Problem POS / AD(H)S betreffen.
-
Die Information der: Öffentlichkeit, Fachpersonen, Pädagoginnen, Pädagogen, Institutionen, Behörden
-
Die Förderung von zweckmässigen Vorkehrungen gegenüber den Behörden, damit
geeignete Massnahmen in schulischer und beruflicher Hinsicht angeordnet werden können.
-
Die Unterstützung von privaten Schulgruppen
-
Die Unterstützung der Berufswahl und Berufsausbildung.
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2. Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
Art. 6
Der Verein steht Eltern von Kindern mit einem POS / AD(H)S, sowie anderen am Vereinszweck interessierten Personen offen.
Art. 7
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen eine Aufnahme verweigern. Abgelehnte Bewerberinnen / Bewerber können innert 20 Tagen einen Rekurs einreichen, über den die nächste Generalversammlung zu entscheiden hat.
Austritt
Art. 8
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf Ende des Vereinsjahrs schriftlich erklärt werden (31. Dez. des laufenden Jahres
Ausschluss
Art. 9
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. Art. 72 ZGB). Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an der Generalversammlung zusteht. Der Vorstand und die Generalversammlung müssen einen Ausschluss nicht begründen. Durch Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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3. Finanzen
Mittel
Art. 10
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
-
Jahresbeiträgen der Mitglieder Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Beitrages ist im Anhang A ersichtlich. Dieser bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten (vgl. Art. 71 Abs. 1 ZGB)
-
Gönnerbeiträgen
Allfälligen weiteren Einnahmen
Haftung
Art. 11
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet::
-
Das Vereinsvermögen
-
Die Mitglieder höchstens mit dem aktuellen laufenden Jahresbeitrag. Jede Nachschusspflicht, sowie jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeit des Vereins sind ausgeschlossen.
-
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen (vgl. Art 73 Abs. 1 ZGB)
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4. Organisation
Organe
Art. 12
Die Organe sind:
-
Die Generalversammlung
-
Der Vorstand
-
Die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
Art. 13
Die Generalversammlung soll jährlich, wenn möglich im ersten Quartal des neuen Vereinsjahres stattfinden. Die Einladungen haben mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden, an alle Mitglieder zu erfolgen.
Art. 14
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
-
Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
-
Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
-
Wahl der Rechnungsrevisoren
-
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
-
Genehmigung und Änderung der Statuten mit qualifiziertem Mehr von 2/3 der
abgegebenen Stimmen.
-
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Stimmrecht und Wahlen
Art. 15
Jeder Elternteil einer Mitgliedfamilie und jedes Einzelnmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Gönner und Abonnenten sind nicht stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Tages-Präsidentin / des Tages-Präsidenten.
Alle Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl durch die Mehrzahl der Anwesenden verlangt wird.
Mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung gilt das einfache Stimmenmehr.
Art. 16
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
-
Durch den Vorstand
-
Durch schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder an den Vorstand
Wahl des Vorstandes
Art. 17
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die Elternteil eines Kindes mit POS / AD(H)S sein müssen und / oder Personen, die mit diesen Kindern arbeiten. Die Präsidentin / der Präsident wird von der Generalversammlung einzeln gewählt.
Der übrige Vorstand konstituiert sich nach erfolgter Wahl selbst. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Aufgaben
Art. 18
Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er kann für spezielle Aufgaben Kommissionen ernennen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen. Er hat das Recht zu den Vorstandssitzungen beratende Fachleute, auch Nichtmitglieder beizuziehen.
Art. 19
Die Präsidentin / der Präsident und in deren / dessen Vertretung die Vizepräsidentin / der Vizepräsident haben Einzelunterschrift. Ebenso die Kassierer. Der Vorstand kann einzelnen Personen die Einzelunterschrift erteilen. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben Kollektivunterschrift zu zweien. Die jeweilige Unterschriftenregelung ist im Anhang B ersichtlich. Dieser bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten.
Art. 20
Die Präsidentin / der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Sie / er hat den Jahresbericht zu erstellen.
Art. 21
Die Vizepräsidentin / der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfalle die Präsidentin / den Präsidenten.
Art. 22
Die Aktuarin / der Aktuar führt die Protokolle
Art. 23
Die Kassiererin / Der Kassier besorgt das ganze Rechnungswesen. Sie / er erstellt die Jahresrechnung und das Budget.
Revision
Art. 24
Die Rechnungsrevisoren üben die Kontrolle über die Geschäftsführung der Kassiererin / des Kassiers aus und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl von Nichtmitgliedern als Rechnungsrevisoren ist statthaft.
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5. Schlussbestimmungen
Auflösung
Art. 25
Die Auflösung des Vereins muss durch eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung stattfinden. Die Verwendung der Aktiven und ein allfälliger Überschuss müssen dem Dachverband elpos Schweiz zur treuhänderischen Verwaltung während vier Jahren zugesprochen werden. Wenn in dieser Zeit kein neuer RV in der Region wieder aktiv wird, geht das Vermögen an den Dachverband über. Bei gleichzeitiger Auflösung des Dachverbandes müssen sie einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugesprochen werden. Die Verteilung unter Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.
Inkrafttreten
Art. 26
Elpos Aargau/Solothurn ist Mitglied des Dachverbandes elpos Schweiz, dessen Statuten und Beschlüsse für ihn verbindlich sind. Der Vorstand des elpos Aargau/Solothurn bestimmt die Vertretung für elpos Schweiz. Die Anzahl und Funktion der Delegierten wird durch den Dachverband elpos Schweiz geregelt.
Die Präsidentin
Evi Hartmann
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Der Kassier
Roman Täschler |
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